Lizenz
Durch eine Lizenz gibt der Inhaber eines Rechtes einem anderen die Erlaubnis,
sein Recht gegen eine Lizenzgebühr oder kostenlos zu nutzen. Grundlage von
Lizenzverträgen sind entweder gewerbliche Schutzrechte, wie
Patent, Gebrauchsmuster,
Geschmacksmuster, Marke oder
Rechte am Know-how oder Urheberrecht.
Der Inhaber des Rechtes kann eine ausschließliche Lizenz (Generallizenz)
an einen einzigen Lizenznehmer vergeben, so daß allein diesem Lizenznehmer
das Recht zusteht. Alternativ kann der Lizenzgeber aber auch eine nichtausschließliche
Lizenz (einfache Lizenz) an mehrere Lizenznehmer vergeben. Unterlizenzen kann
nur der Nehmer einer
ausschließlichen Lizenz vergeben, soweit nicht eine andere Regelung vertraglich
vereinbart ist. Lizenzen sind in § 15 Patentgesetz, § 22 Gebrauchsmustergesetz,
§ 3 Geschmacksmustergesetz, § 30 MarkenG und § 31 Urhebergesetz in
verhältnismäßig pauschaler Weise geregelt.
Ein Lizenzvertrag kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dem
Lizenznehmer Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, Gebiet oder
Zeit der Ausübung eines Schutzrechtes auferlegen. Werden aber Beschränkungen
auferlegt, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen, so verstößt
der Lizenzvertrag gegen das Kartellrecht, § 17 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, GWB. So ist es unzulässig, Lizenzgebühren
über die Laufzeit oder den territorialen Geltungsbereich des Schutzrechtes
hinaus zu vereinbaren. Lizenzverträge sind der Kartellbehörde zur Prüfung
vorzulegen, wenn die Möglichkeit besteht, daß sie gegen das Kartellrecht
verstoßen. Neben § 17 GWB ist auch das
europäische Kartellrecht zu
beachten. Nach der Gruppenfreistellungsverordnung gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV
sind nur bestimmte Arten von Lizenzverträgen und deren Zusatzvereinbarungen
von den Verboten des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Beispielsweise ist es
in gewissem Umfang zulässig, die Lizenz auf bestimmte Anwendungsbereiche oder
territorial zu beschränken.
Nach § 24 Patentgesetz kann von dem Inhaber
eines Patentes oder Gebrauchsmusters eine Zwangslizenz gefordert werden,
wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Literatur:
- Lindstaedt, W.: Muster für Patentlizenzverträge, Heidelberg
- Stumpf, H., Hesse, H.: Der Lizenzvertrag, Heidelberg
- Gamm, O. v.: Kartellrecht (Kommentar)