INTERPAT®Aktuell
- Aktuelle rechtliche Informationen -
Letzte Aktualisierung: September 2008
Meldungen aus den Jahren 2007 - 2006 - 2005 - 2004 - 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999
Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluss

 

Formulare beim DPMA

Ab dem 1. September 2008 sind folgende neue Formulare beim DPMA zu verwenden:

  • Erfinderbenennung 

  • DE-Markenanmeldung

  • sämtliche Formulare zur IR-Markenanmeldung 

Die Formulare sind auf den Internetseiten des DPMA erhältlich. 

EPÜ - Londoner Protokoll

Für Schweden ist das Londoner Protokoll in Kraft getreten. Liegt die Beschreibung des Europäischen Patents in Englisch vor, muss keine Schwedische Übersetzung eingereicht werden.    

PMMA - Ghana (GH)

Ghana (GH) ist mit Wirkung zum 16. September 2008 dem PMMA beigetreten. 

MMA, PMMA - Änderungen zum 1. September 2008

Ab dem 1. September 2008 gibt es Änderungen beim MMA und PMMA. Im Einzelnen:

  • Ab 1.9.2008 können auch nach dem MMA erfolgende IR-Markenanmeldungen in Englisch oder Französisch beim DPMA eingereicht werden.

  • Die Länderergänzungsgebühren und Klassengebühren erhöhen sich von sfr 73,- auf sfr 100,-. Dies gilt auch für die nachträgliche Schutzerstreckung.

  • Für diejenigen Staaten, die sowohl dem MMA als auch dem PMMA angehören, geht nicht mehr das MMA sondern das PMMA vor. 

  • Dies hat zur Folge, dass für diese Staaten nur noch eine nationale Markenanmeldung benötigt wird. Erfolgt eine IR-Markenanmeldung auf der Grundlage einer angemeldeten Heimatmarke und ist ein Staat benannt, der nur dem MMA angehört, ist das Land entweder aus dem Registrierungsantrag zu streichen oder ein Antrag zu stellen, dass mit der Bearbeitung gewartet werden soll, bis die nationale Anmeldung eingetragen ist. 

  • Es gilt jedoch weiterhin, dass die Schutzverweigerungsfrist für Staaten, die sowohl dem MMA als auch dem PMMA angehören, ein Jahr beträgt und dass für diese Staaten keine Individualgebühren zu entrichten sind.

Hierzu können die folgenden praktischen Hinweise gegeben werden:

  • Das MMA wird nunmehr nur noch angewandt, wenn ein benannter Vertragsstaat ausschließlich dem MMA angehört. Dies sind z. Zt. Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Kasachstan, Liberia, Sudan und Tadschikistan. In diesem Fall wird das Formblatt MM1 für die IR-Markenanmeldung verwendet. 

  • Für IR-Markenanmeldungen, bei denen kein reines MMA-Land benannt ist, ist das Formblatt MM2 zu verwenden.

  • das Formblatt MM3 wird verwendet, wenn in der Anmeldung mindestens ein Staat benannt ist, der ausschließlich dem MMA angehört.

  • Wird der Antrag auf internationale Registrierung gleichzeitig mit der nationalen Anmeldung eingereicht, ist auf dem nationalen Anmeldeformular das entsprechende Feld anzukreuzen.                       

Süd-Korea (KR)

Ab dem 1. Juli 2008 ist die Frist zur Beantwortung eines Prüfungsbescheides in Süd-Korea (KR) nur noch um max. 4 Monate verlängerbar.  

PCT- Schweiz (CH)

Ab dem 1. Juli 2008 beträgt die Frist zum Eintritt in die nationale Phase auch für die Schweiz 30 Monate ab Prioritätstag. Die neue Frist gilt für alle PCT-Anmeldungen, deren 20-Monatsfrrist am oder nach dem 1. Juli 2008 ablaufen.   

PCT- Sao Tome und Principe (ST)

Sao Tome und Principe (ST) ist mit Wirkung zum 3. Juli 2008 dem PCT beigetreten. 

PVÜ - Thailand (TH)

Am 2. August 2008 wird Thailand (TH) Mitglied der PVÜ. Damit kann nunmehr auch die Priorität einer thailändischen Voranmeldung für eine Nachanmeldung in einem anderen PVÜ-Staat in Anspruch genommen werden.  

Internationales Geschmacksmuster

Ab dem 1. Mai 2008 ist für die Berechnung der Staatengebühr auch für Georgien und Lettland Level 2 zu verwenden.

Ab dem 31. Juli 2008 betragen die Individualgebühren für Kirgisistan wie folgt:

  • Einreichung: 1 Muster sfr 156, jedes weitere Muster sfr 78

  • Verlängerung: 1 Muster sfr 78, jedes weitere Muster sfr 8.   

Internationales Geschmacksmuster
In Bezug auf die Staatengebühr wurden 3 Level eingeführt. Für welchen Staat welches Level gilt, hängt davon ab, ob die einzelnen Staaten entsprechende Erklärungen abgeben. Zurzeit haben 10 Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

  • Level 2: Kroatien, Estland, Marokko, Schweiz und Ukraine
  • Level 3: Dem. Republik Korea, Island, Rumänien, Serbien und Spanien.
Außerdem hat Rumänien zum 1. April 2008 seine Erklärung bezüglich der Zahlung einer Individualgebühr zurückgenommen.

Um in der Praxis immer die richtigen Gebühren abzurechnen, ist zu empfehlen bei Einreichung eines Internationalen Geschmacksmusters den Gebührenrechner von OMPI zu verwenden.

Syrien ist mit Wirkung zum 7. Mai 2008 dem Haager Übereinkommen (1999er-Fassung) beigetreten.

PMMA - Madagaskar (MG)
Madagaskar ist mit Wirkung zum 28. April 2008 dem PMMA beigetreten.

 

PMMA - Individualgebühren AN
Ab dem 15. März 2008 gelten für die Niederländischen Antillen (AN) folgende Individualgebühren:

Anmeldung:
- für drei Klassen sfr 248
- für jede weitere Klasse sfr 25

Verlängerung:
- für drei Klassen sfr 248
- für jede weitere Klasse: sfr 25.


PMMA – Individualgebühren VN
Ab dem 15. März 2008 gelten für Viet Nam (VN) folgende Individualgebühren:

Anmeldung:
- für eine Klasse sfr 135
- für jede weitere Klasse sfr 106

Verlängerung:
- für eine Klasse sfr 121
- für jede weitere Klasse: sfr 106.

EPÜ- Londoner Protokoll
Das Londoner Protokoll zum EPÜ tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Gemäß dem Londoner Protokoll werden bei den nationalen Phasen die nationalen Übersetzungen des gesamten Textes wegfallen. Insbesondere bedeutet dies: 

  1. Vertragsstaaten des Abkommens, die eine der drei Amtssprachen des EPA auch als nationale Amtssprache haben, verzichten bei der Nationalisierung vollständig auf eine Übersetzung des Patents. (Beispiel Deutschland: wird eine EP-Schrift auf Englisch veröffentlicht, muss keine deutsche Übersetzung mehr beim DPMA eingereicht werden.) 
  2. Vertragsstaaten des Abkommens, deren Amtssprache eine andere als die des EPA ist (z.B. Italien) verzichten ebenfalls auf eine Übersetzung, sofern das EP-Patent in eine der drei Amtssprachen des EPA erteilt oder übersetzt worden ist. Diese Staaten behalten sich aber das Recht vor, dass die Patentansprüche in die eigene Amtssprache zu übersetzen sind. 
  3. Im Falle einer Patentverletzung ist es möglich, dass die Vertragsstaaten eine komplette Übersetzung des Patents in die nationale Amtssprache verlangen.

    Weitere Informationen zum Londoner Protokoll hier.


Internationales Geschmacksmuster
Die europäische Gemeinschaft erhebt ab dem 01. Januar 2008 folgende Individualgebühren in Bezug auf eine internationale Geschmacksmusteranmeldung:

  • Anmeldung: CHF 103
  • Verlängerung: CHF 51.

Weitere Änderungen:

  • In Zukunft macht es für Gebührenbestimmung keinen Unterschied mehr, ob die Veröffentlichung eines Musters in schwarz/weiß oder Farbe erfolgt.
  • Die Veröffentlichungsgebühr beträgt immer 17 Euro pro zu veröffentlichender Darstellung.
  • In Bezug auf die Staatengebühr wurden 3 Level eingeführt. Jeder Vertragsstaat entscheidet, welcher Level für ihn ausschlaggebend ist. Für jeden Staat, der benannt wird, muss daher ermittelt werden, welcher Level zu nehmen ist. Zurzeit hat noch kein Staat den Leveln 2 und 3 zugestimmt.

PCT- Gebührenänderung ab 1.1.2008

  • PCT-Anmeldegebühr: Euro 848
  • Bearbeitungsgebühr bei internationalem vorläufigen Prüfungsantrag: Euro 121


Meldungen aus den Jahren 2007 - 2006 - 2005 - 2004 - 2003 - 2002 - 2001 - 2000 - 1999
Bitte beachten Sie unseren Haftungsausschluß

 

Zurück zur HOMEPAGE


Diese Seite wurde zuletzt geändert am 12.09.2008/ WI.
© Cohausz Dawidowicz Hannig & Sozien 1999-2008