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INTERPAT®Aktuell
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HMA – Montenegro Montenegro ist mit Wirkung zum 5. März 2012 der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens beigetreten.
PCT – Moldawien Moldawien hat das Eurasische Patentübereinkommen zum 26. April 2012 gekündigt. PCT-Anmeldungen, die vor dem 26. April 2012 angemeldet worden und bei denen Moldawien im Eurasischen Patentübereinkommen benannt worden sind, haben dort auch weiterhin ihre Wirkung. Ab dem 26. April 2012 kann Moldawien in einer PCT-Anmeldung nur noch als nationale Patentanmeldung benannt werden, nicht mehr jedoch über eine Eurasische Patentanmeldung.
Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikation) Am 1. Januar 2012 tritt die 10. Ausgabe der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen “ (Nizzaer Klassifikation) in Kraft. Marken, die ab dem 1. Januar 2012 angemeldet werden, müssen nach der neuen Klassifikation angemeldet werden. Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2012 angemeldet werden, werden auf Antrag des Anmelders/Inhabers gebührenfrei umklassifiziert. Spätestens bei der Verlängerung werden sie von Amts wegen umklassifiziert.
EPA – Zustellung durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung Das EPA hat am 15. Dezember 2011 mit der Einführung der elektronischen Zustellung begonnen. Begonnen wird mit der Zustellung der Recherchenberichte. Teilnehmen an der ersten Erprobungsphase können Vertreter mit einer Smartcard.
EPA – Änderung der Gebühren Zum 1. April 2012 tritt einen neue Gebührenordnung des EPA in Kraft. U. a. werden die Gebühren für die Umschreibung von 90 auf 95 Euro und die Gebühr für den Prioritätsbeleg von 45 auf 50 Euro erhöht. Die neuen Gebühren sind für alle Zahlungen verbindlich, die ab dem 1. April 2012 geleistet werden. Weitere Informationen unter: http://archive.epo.org/epo/pubs/oj011/12_11/12_6161.pdf
Londoner Übereinkommen – Mazedonien Mazedonien ist mit Wirkung zum 1. Februar 2012 dem
Londoner Übereinkommen beigetreten. Inhaber europäischer Patente müssen in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen. Diese Regel gilt unabhängig von der
PVÜ – Brunei Darussalam (BN) Brunei Darussalam ist mit Wirkung zum 17. Februar 2012 der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten.
DPMA - Faxeinreichungen Obwohl das DPMA die elektronische Schutzrechtsakte eingeführt hat, soll bei Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung per Telefax das Original nachgereicht werden, da dieses in der Regel eine bessere Qualität für die Publikation aufweist.
DPMA - Prioritätsbelege Wenn 3 Wochen vor Ablauf der Frist zum Einreichen eines
Prioritätsbeleges, dieser vom DPMA noch nicht übersandt worden ist,
empfiehlt das DPMA, eine E-Mail an die Auskunftsstelle des DPMA "info@dpma.de"
zu senden, in der folgende Angaben zu machen sind:
DPMA - neue Formulare Beim DPMA gibt es jetzt neue Formulare für Patentanmeldungen, Erfinderbenennung und Gebrauchsmusteranmeldungen.
EPA als IPEA - Erstellung eines (zweiten) schriftlichen Bescheids im Verfahren nach Kapitel II PCT Mit dem Antrag auf Internationale vorläufige Prüfung erstellt das Europäische Patentamt in seiner Eigenschaft als Internationale Vorläufige Prüfungsbehörde (IPEA, International Preliminary Examination Authority) einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht (IPER). Für diesen zum schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde (ISA, International Searching Authority), d.h. der sogenannten "Written Opinion", zweiten Bescheid, sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
Näheres hierzu kann [hier] beim EPA abgerufen werden.
EPA
- Londoner Übereinkommen, Finnland
DPMA
- Empfangsbescheinigungen
AnsprÜbersV
- Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen
DPMA
- elektronische Schutzrechtsakte
PCT
Gebührenerhöhungen
PCT
Gebührenerhöhungen
Prioritätsbelege bei einem EU-Geschmacksmuster Wenn ein EU-Geschmacksmuster, das aus mehr als einem Muster besteht, als Prioritätsanmeldung verwendet wird und Prioritätsbelege benötigt werden, ist für jedes Muster ein einzelner Prioritätsbeleg anzufordern. Die
Amtskosten betragen 30,- Euro pro Prioritätsbeleg. DPMA -
allg. Gebührenzahlungen Das DPMA versendet zur Zeit Mitteilungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass für die Gebührenzahlung an das DPMA ein neues Formblatt verwendet werden soll. Dieses neue Formblatt ist aber nur für Zahlungen zu verwenden, die keine spezielle Schutzrechtsakte betreffen (z. B. allgemeine Verwaltungskosten, Bezug von Patent- und Gebrauchsmusterdokumenten usw.).
PCT – Regeländerungen zum 1. Juli 2011 Zum 1. Juli 2011 gibt es
folgende Regeländerungen zum PCT:
Londoner Protokoll - Übersetzungen In dem Fall, in dem ein europäisches Patent vor in Kraft treten des Londoner Protokolls (1. Mai 2008) erteilt worden
ist und in einem Einspruchsverfahrens nach in Kraft treten des Londoner Protokolls beschränkt aufrechterhalten wird, ist in Bezug auf die Übersetzung in
Deutschland, Großbritannien und Frankreich Folgendes zu beachten: Deutschland:
HMA – Internationale Geschmacksmuster – Monaco Monaco ist zum 9. Juni 2011 der 1999er Fassung des HMA beigetreten.
PMMA – Tadschikistan Tadschikistan ist mit Wirkung zum 30. Juni 2011 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten. Somit gibt es nur noch einen Staat, nämlich Algerien, der ausschließlich dem MMA angehört.
DPMA – Klassifizierung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen Die Klassifizierungsrichtlinien von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen wurden zum 15. April 2011 neu gefasst. Die Neufassung ist am 1. Mai 2011 in Kraft getreten.
DPMA – Bestellung von Prioritätsbelegen Ab dem 1. Juni 2011 werden Prioritätsbelege ausschließlich aus den Unterlagen des DPMA erstellt. Wenn Kopien der Anmeldungen bei der Bestellung mitgeschickt werden, verwendet das DPMA diese nicht. Die Kopien können nicht zurückgeschickt werden.
EPÜ – Frist
für Teilanmeldung Bei allen Bescheiden, die ab dem 18. April 2011 erstellt werden und die die Frist für die Teilanmeldung auslösen, enthalten die entsprechenden Formblätter einen Hinweis darauf, dass durch diesen Bescheid die Frist für die Teilanmeldung ausgelöst wird. Außerdem wird der Tag der Absendung des ersten Bescheids im Europäischen Patentregister eingetragen.
PCT – Katar (QA) Katar ist mit Wirkung zum 3. August 2011 dem PCT beigetreten.
Internationale Recherche beim EPA Für alle ab dem 1. April 2011 eingereichten PCT-Anmeldungen und alle anhängigen Anmeldungen, für die bis zu diesem Datum noch kein internationaler Recherchenbericht erstellt wurde, kann das EPA in seiner Eigenschaft als internationale Recherchenbehörde den Anmelder zu einer informellen Klarstellung auffordern. Dies wird insbesondere dann erfolgen, wenn bei der vorliegenden Anmeldung keine sinnvolle Recherche durchgeführt werden kann. Das Amt kann zu einer informellen Klarstellung telefonisch oder schriftlich (bevorzugt per Fax) auffordern. Wird telefonisch keine Klarstellung erwirkt oder erfolgt die Aufforderung schriftlich, erhält der Anmelder eine Frist zur Stellungnahme. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen ab dem Absendedatum der Aufforderung. Wenn der Anmelder nicht reagiert, erfolgt eine Recherche aufgrund der unvollständigen Anmeldung.
Digital Access Service for Prioority Documents (DAS) Bei der WIPO und weiteren nationalen Patentämtern existieren digitale Datenbanken zum Austausch von Prioritätsbelegen. Der Anmelder kann beantragen, dass das Anmeldeamt, die WIPO oder das nationale Amt den Prioritätsbeleg aus einer der digitalen Datenbanken anfordert. Möglich ist dies für Anmeldungen, bei denen die 16-Monatsfrist ab Prioritätsdatum am 1. Januar 2010 noch nicht abgelaufen war unter (https://webaccess.wipo.int/priority_documents/en/). Zurzeit nehmen folgende Ämter am DAS-Verfahren teil: AU, ES, GB, IB, JP, KR, US.
PCT Online Document Upload Service Es ist seit dem 1. Juli 2010 möglich, bestimmte Unterlagen beim Internationalen Büro in Genf (WIPO) elektronisch im PDF-Format einzureichen, wie z. B. Art. 19 Änderungen, Rücknahmeerklärungen u. a. Die Unterschrift erfolgt
durch /Unterschrift/.
Anspruchsänderung nach Art. 19 PCT Mit dem Einreichen einer Anspruchsänderung nach Art. 19 PCT muss stets ein Begleitschreiben mit eingereicht werden, in dem Angaben über die erfolgten Änderungen und Angaben enthalten sind, wo die Änderungen in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ihre Basis finden. Dies soll sicherstellen, dass es sich bei den Änderungen nicht um eine unzulässige Erweiterung handelt. Die WIPO veröffentlicht die geänderten Ansprüche ohne das Begleitschreiben. Wird das Begleitschreiben nicht eingereicht, können die nationalen Behörden die Änderungen ignorieren.
HMA
– Beitritt von Monaco Monaco ist mit Wirkung zum
9. Juni 2011 der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens zur internationalen
Hinterlegung von Geschmacksmustern beigetreten. Damit ist die Anzahl der Mitgliedstaaten,
für die über die 1999er Fassung eine internationale Geschmacksmusterregistrierung erreicht
werden kann, auf 41 gestiegen. Die Beantragung einer Registrierung muss über
das Internationale Büro der WIPO erfolgen. Eine Aufschiebung der
Bildbekanntmachung für Monaco ist nicht möglich. Die maximale Schutzdauer für
die Registrierung beträgt für Monaco 50 Jahre. PCT
- Internationale Recherche beim EPA – informelle Aufforderung zur
Stellungnahme Für alle ab dem 1. April
2011 eingereichten PCT-Anmeldungen und alle anhängigen Anmeldungen, für die
bis zu diesem Datum noch kein internationaler Recherchenbericht erstellt wurde,
kann das EPA als internationale Recherchenbehörde den Anmelder zu einer
informellen Klarstellung auffordern. Dies wird insbesondere dann erfolgen,
wenn bei der vorliegenden Anmeldung keine sinnvolle Recherche durchgeführt
werden kann. Das Amt kann zu einer informellen Klarstellung telefonisch oder
schriftliche (bevorzugt per Fax) auffordern. Wird telefonisch keine
Klarstellung erwirkt oder erfolgt die Aufforderung schriftlich, erhält der
Anmelder eine Frist zur Stellungnahme. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen ab dem Absendedatum
der Aufforderung. Sofern der Anmelder nicht reagiert, erfolgt eine Recherche
aufgrund der unvollständigen Anmeldung. PCT
- Übermittlung von Stellungnahmen Dritter Es ist zukünftig
vorgesehen, dass im PCT-Verfahren Dritte Stellung zum Recherchenbericht
nehmen können. Diese Stellungnahme wird dem Anmelder zugestellt und er darf
darauf reagieren. Eine Stellungnahme ist aber nicht zwingend erforderlich. PCT
- Digital Access Service for Priority Documents (DAS) Bei der WIPO existiert
eine digitale Datenbank zum Austausch von Prioritätsbelegen. Der Anmelder
kann beantragen, dass das Anmeldeamt, die WIPO oder das nationale Amt den
Prioritätsbeleg aus einer digitalen Datenbank anfordert. Möglich ist dies für
Anmeldungen, bei denen die 16-Monatsfrist ab Prioritätsdatum am 1. Januar
2010 noch nicht abgelaufen war. Ein Antrag kann unter https://webaccess.wipo.int/priority_documents/en/
gestellt werden. Zur Zeit nehmen
folgende Ämter am DAS-Verfahren teil: AU, ES, GB, IB, JP, KR, US. PCT
- Online Document Upload Service Seit dem 1. Juli 2010 ist
es möglich, bestimmte Unterlagen beim Internationalen Büro in Genf (WIPO)
elektronisch im PDF-Format einzureichen, beispielsweise Änderungen nach Art.
19 PCT, Rücknahmeerklärungen u. a. Die
Unterschrift erfolgt dann durch /Unterschrift/. Diese Online-Einreichung wird
über folgenden Link durchgeführt: https://webaccess.wipo.int/pctservice/en/. EPÜ - Regel 161/ 162 EPÜ Ab dem 1. Mai 2011 ist die
Fist zur Stellungnahme gem. Regel 161 EPÜ nicht
mehr einen Monat, sondern 6 Monate aber der entsprechenden Mitteilung. EPÜ - Regel 71 (3) Ab dem 1. April 2012 werden dem Anmelder mit der
Mitteilung gem. Regel 71 (3) EPÜ auch noch die bibliografischen Daten der
Anmeldung zugestellt. Die Einreichung der Anspruchsübersetzungen und Zahlung
der Erteilungsgebühr gelten dann auch als Bestätigung der bibliografischen
Daten. Einreichung von
Rechercheergebnissen gem. Regel 141, Regel 70b EPÜ Ab dem 1. Januar 2011
müssen beim EPA gem. Regel 141 EPÜ in dem Fall, dass eine Priorität
beansprucht wird, die entsprechenden Rechercheergebnisse der
Prioritäts-Behörde eingereicht werden. Die Rechercheergebnisse
sind mit der EP-Anmeldung oder mit Einreichung der europäischen Phase
einzureichen. Ist die Recherche in einer
Sprache abgefasst, die nicht Amtssprache des EPA ist, muss keine Übersetzung
nachgereicht werden. Die Einreichung von Kopien
der in den Rechercheergebnissen aufgeführten Schriftstücke ist nicht
erforderlich. Wenn keine
Rechercheergebnisse eingereicht werden, stellt dies die Prüfungsabteilung
fest. Diese fordert den Anmelder dann auf, innerhalb einer Frist von 2
Monaten ab Zustellung der Aufforderung entweder eine
Kopie der Rechercheergebnisse einzureichen oder eine
Erklärung abzugeben, dass diese Rechercheergebnisse nicht vorliegen. Antwortet der Anmelder
nicht auf diese Aufforderung, gilt die europäische Patentanmeldung als
zurückgenommen. Weiterbehandlung ist möglich. Internationales
Geschmacksmuster – Aserbaidschan Aserbaidschan ist mit
Wirkung zum 8. Dezember 2010 der 1999er Fassung des Haager Musterabkommens
beigetreten. Regel 141 (1) EPÜ-
Einreichung von Recherchenergebnissen Ab 1. Januar 2011 sollen bekannterweise bei der Anmeldung einer EP-Anmeldung
bereits erstellte Recherchenergebnisse in Bezug auf
die Prioritätsanmeldung mit eingereicht werden. Wenn die Erstanmeldung
in Japan, Großbritannien oder USA beansprucht wird, wird der Anmelder von
dieser Verpflichtung befreit. (Angaben gemäß Beschluss
des Präsidenten des EPA vom 9. Dezember 2010) DPMA – Einführung der
elektronischen Schutzrechtsakte Ab dem 1. Juni 2011 wird
das DPMA die elektronische Schutzrechtsakte für Patente und Gebrauchsmuster
einführen. Dadurch wird dem Anmelder ab 2012 eine Online-Akteneinsicht zur
Verfügung stehen (ähnlich wie beim EPA). Während der Einführung
kann es zu Einschränkungen kommen. Es ist insbesondere folgendes zu beachten: Wer
eine Anmeldung, die zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 1. September 2011
veröffentlicht werden soll, so zurücknehmen möchte, dass eine
Veröffentlichung verhindert wird, muss die Rücknahme von Februar bis Juni
2011 bereits 12 Wochen vor dem Offenlegungstermin beim Amt eingereicht haben. Prioritätsbelege,
die für Anmeldungen beantragt werden, bei denen die Prioritätsfrist im Juni
bis Juli 2011 abläuft, müssen bis April 2011 beim DPMA beantragt werden,
damit sie rechtzeitig bearbeitet werden können. Im
Mai 2011 sollen möglichst keine Fristverlängerungen beantragt werden! Von
April bis Juni 2011 können unter Umständen nicht alle Papieraktenbestandteile
eingesehen werden, so dass es bei der Akteneinsicht Probleme geben kann. Beschlüsse,
die zwischen Februar und Mai 2011 in Anhörungen im Einspruchsverfahren
verkündet werden, werden erst ab Anfang Juni 2011 in der vollständig
abgefassten Form zugestellt. (Angaben gemäß Mitteilung 9/10 der Präsidentin des DPMA) Markenanmeldung –
Praxisänderung bei der Klassifikation Ab dem 1. Januar 2011 ist
es beim DPMA nicht mehr erforderlich, Begriffe, die verschiedenen Klassen
zugeordnet werden können, zu präzisieren (beispielsweise durch eine
Materialangabe), wenn die Klassenziffer angegeben wird und dadurch der
Begriff eindeutig klassifizierbar ist. Londoner Protokoll –
Beitritt Ungarns Ungarn tritt mit Wirkung
zum 1. Januar 2011 dem Londoner Protokoll bei. Ab diesem Tag müssen in Ungarn
bei der Validierung europäischer Patente nur noch die Ansprüche in Ungarisch
übersetzt werden. EP – neuer Vertragsstaat
Serbien Serbien tritt mit Wirkung
zum 1. Oktober 2010 dem EPÜ als 38. Mitgliedstaat bei. Somit ist Serbien ab
dem 1. Oktober 2010 kein Erstreckungsstaat mehr. Internationales
Geschmacksmuster – Individualgebühren In Bulgarien, der
Europäischen Union und OAPI haben sich die Individualgebühren geändert. Die
neuen Gebühren können auf den Webseiten der WIPO eingesehen werden. PMMA – Individualgebühren Für die Niederländischen
Antillen, Bulgarien und San Marino haben sich die Individualgebühren
geändert. Die neuen Gebühren können auf den Webseiten der WIPO eingesehen
werden. PMMA – Israel Israel ist dem Protokoll
zum Madrider Markenabkommen mit Wirkung zum 1. September 2010 beigetreten. PCT – Österreich –
zusätzliche internationale Recherche Ab dem 1. August 2010 kann
das Österreichische Patentamt für eine zusätzliche internationale Recherche
ausgewählt werden. PCT- regionale Phase EP –
neues Formblatt Für die Einleitung der regionalen
Phase EP gibt es ein neues Formblatt, welches in unserer Dokumentenverwaltung
abgespeichert worden ist. Widerspruch gegen eine
Gemeinschaftsmarke aus einer IR-Marke Wird eine IR-Marke
eingetragen und soll gegen den EU-Teil Widerspruch eingelegt werden, beträgt
die Frist 9 Monate ab Veröffentlichung der IR-Marke durch das HABM. Im
Register des HABM ist die Marke herauszusuchen. Dort ist das
Veröffentlichungsdatum aufgeführt. EP – neuer
Erteilungsantrag Für eine europäische
Patentanmeldung gibt es einen neuen Anmeldeantrag, der auf den Internetseiten
des EPA abrufbar ist. EP – neuer Vertragsstaat
Albanien Albanien tritt mit Wirkung
zum 1. Mai 2010 dem EPÜ bei. Somit ist Albanien ab dem 1. Mai 2010 kein
Erstreckungsstaat mehr. PMMA – Individualgebühren
Oman, Australien Für Oman werden sich die
Individualgebühren ab dem 22. März 2010 wie folgt ändern: Anmeldung pro
Klasse
417 sfr Verlängerung pro
Klasse
215 sfr. Für Australien werden sich
die Individualgebühren ab dem 22. März 2010 wie folgt ändern: Anmeldung pro
Klasse
343 sfr Verlängerung pro
Klasse
278 sfr. EPÜ – neuer
Erstreckungsstaat: Montenegro (ME) Montenegro ist seit dem
01. März 2010 ein Erstreckungsstaat des EPÜ geworden. Ein Antrag auf
Erstreckung kann für jede europäische oder internationale Patentanmeldung
gestellt werden, die ab dem 1. März 2010 eingereicht wird. EP – Gebührenänderungen Das EPA ändert seine
Gebühren zum 1. April 2010. Die Gebührenänderungen betreffen Zahlungen, die
ab dem 1. April 2010 getätigt werden. Z. B. Wird die Anmeldegebühr auf 190
Euro erhöht. EP – Änderung der
Anmeldung gem. Regel 161 EPÜ Zur Zeit kann der
Anmelder gem. Regel 161 EPÜ die europäische Anmeldung nach Einleitung der
regionale Phase innerhalb eines Monats ab Zustellung einer entsprechenden
Mitteilung ändern. Regel 161 EPÜ wird zum 1.
April 2010 insofern geändert, dass das EPA, wenn es in der PCT-Anmeldung
internationale Recherchenbehörde und ggf. internationale Prüfungsbehörde
gewesen ist, den Anmelder auffordern kann, zum schriftlichen Bescheid der
Rechenbehörde oder zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Stellung
zu nehmen und evtl. neue Unterlagen einzureichen. Die Frist beträgt wie
bisher 1 Monate ab Zustellung der entsprechenden Mitteilung. Kommt der
Anmelder der Aufforderung nicht nach, gilt die Anmeldung als zurück
genommen! EP – Auskunftspflicht zum
Stand der Technik (Regel 141) Ab dem 1. Januar 2011 hat
ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere
Anmeldung eingereicht worden ist, zusammen mit der europäischen
Patentanmeldung, im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die
europäische Phase, oder unverzüglich, sobald ihm diese Ergebnisse vorliegen,
einzureichen. Das EPA kann den Anmelder
jederzeit auffordern, innerhalb von 2 Monaten Auskünfte über den Stand der
Technik zu erteilen. Wenn das EPA feststellt,
dass der im ersten Abschnitt genannte Stand der Technik nicht eingereicht
wurde, fordert es den Anmelder auf, dieses innerhalb einer Frist von 2
Monaten nachzuholen. Unterlässt es der Anmelder, dies zu tun, gilt die
Anmeldung als zurückgenommen. PCT – neue Gebühren Das Internationale Büro
hat die Äquivalenzbeträge in Euro mit Wirkung zum
1. Januar 2010 geändert. Demzufolge werden ab sofort folgende Gebühren bei
einer PCT-Anmeldung fällig: Anmeldegebühr:
Euro 878 (vorher: 848) ab der 31. Seite je:
Euro 10
(unverändert) Bearbeitungsgebühr bei
Stellung des internationalen
Prüfungsantrags: Euro
132 (vorher: 121). Eine neue Gebührenordnung
ist diesem Rundschreiben beigefügt. EP – Nachfrist für
Erstreckungsgebühren Wurden nach dem neuen EPÜ
die Erstreckungsgebühren nicht innerhalb der Grundfrist entrichtet, konnte
dies nur mit der Weiterbehandlung geheilt werden, wenn auch die
Benennungsgebühren betroffen waren. Somit gab es für die Zahlung der
Erstreckungsgebühren grundsätzlich keine Nachfrist. Diese Nachfrist ist jetzt
wieder eingeführt worden. D. h. dass in dem Fall, in dem eine
Erstreckungsgebühr nicht entrichtet worden ist, dieses innerhalb einer Frist
von 2 Monaten nach Ablauf der Grundfrist mit der Zahlung einer
Zuschlagsgebühr in Höhe von 50% nachgeholt werden kann. Diese Änderung ist auf
Erstreckungsanträge anwendbar, bei denen die Grundfrist für die Zahlung der
Erstreckungsgebühren am 1. Januar 2010 oder später abläuft.
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Diese Seite wurde zuletzt geändert am 27.02.2012/
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