Computerprogramm-Schutz
Programme werden durch das
Urheberrecht
und durch
Patente
nur unzureichend geschützt:
1. Schutz von Programmen durch das Urheberrecht
Nachdem ein Programm fertig ist, ist es durch das
Urheberrecht
geschützt. Ein Programm kann
nicht zum Urheberrecht bei einem Amt angemeldet werden, sondern allein durch das Entstehen des
Programms ist der Schutz durch das Urheberrecht selbsttätig gegeben.
Ein Schutz wird durch das Urheberrecht nur dann gewährt, wenn das Programm als individuelles
Werk das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers ist, § 69a Urheberrechtsgesetz.
Dagegen ist es nicht erforderlich, daß das Programm in seiner Gesamtheit fertig ist. Geschützt
sind auch Teile eines Programms oder Programmentwürfe.
§ 69a, Absatz 3 Urhebergesetz: "Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen
Kriterien wie qualitative oder ästhetische Gesichtspunkte anzuwenden."
Das Urheberrecht schützt leider nicht Ideen und Grundsätze eines Programms losgelöst
vom Programm. Schutz ist nur für die konkrete Programmversion gegeben, wie sie auf einem
Datenträger gespeichert oder auf Papier ausgedruckt ist. Damit ist in der Regel nicht der Kern
bzw. das wesentlich Neue eines Programms an sich geschützt. So läßt sich durch
das Urheberrecht auch nicht der Algorithmus eines Programms schützen.
In Folge dessen ist das Urheberrecht im wesentlichen nur ein Schutz gegen ein unrechtmäßiges
Kopieren von Programmen. Wird ein Programm von einem anderen umgeschrieben oder in eine andere
Programmiersprache transferiert, so verletzt das auf diese Weise geänderte Programm oft nicht mehr
die Urheberrechte des ursprünglichen Programmierers.
Ferner ist darauf zu achten, daß der Inhaber (Urheber, Programmierer) später gegenüber
einem Verletzer nachweisen kann, daß er dieses Programm oder den betreffenden neuen Teil des
Programms zuerst geschaffen hat. Dieser Nachweis gelingt am leichtesten, wenn das Programm gleich
nach seiner Fertigstellung vertrieben und damit veröffentlicht oder bei einem Rechtsanwalt,
Patentanwalt
oder Notar hinterlegt wird.
Obwohl es in Deutschland keine Pflicht ist, wird empfohlen, zu Beginn eines Programms und im
Begleitmaterial zu erwähnen, daß das Urheberrecht an diesem Programm beansprucht wird.
Dies kann wie folgt geschehen:
Ein C in einem Kreis oder in Klammern
mit der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung
und dem Namen des Rechtsinhabers (siehe
DIN 34)
Z.B.: ( C ) 1994 Klaus Mustermann
2. Schutz von Programmen durch Patente
Durch ein
Patent
kann das Konzept oder die Idee eines Programms geschützt werden,
wenn das Konzept oder die Idee technischer Natur sind. Es kann somit durch ein Patent eine
technische
Erfindung
geschützt werden, die sich auf ein Programm stützt.
Schutzfähig ist also nicht das Können des Programmierers sondern es sind die
technischen Überlegungen, die z.B. vor dem eigentlichen Programmieren angestellt werden,
wenn sie neu sind und nicht nahe lagen.
Im §1 Abs.2 Nr.3 Patentgesetz heißt es zwar, daß Programme für
Datenverarbeitungsanlagen (und somit Software) nicht als Erfindungen angesehen werden.
(Ähnliches steht auch im
Europäischen Patentübereinkommen.)
Aber dies gilt nur für den Algorithmus an sich, d.h. es gilt nicht als erfinderisch die Zeilen eines Programms
besonders geschickt zu schreiben.
Ein Computerprogramm ist aber schutzfähig, wenn neben Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
(= lag für den Fachmann nicht nahe) die Lösung technisch ist. Eine technische Lösung
wird z.B. in einem Programm gesehen, wenn ein technisches Problem gelöst oder eine technische
Wirkung erzielt wird. Es muß ein technischer Inhalt hinzukommen, der über die reine
Wechselwirkung Hardware/Software hinausgeht.
So gilt als technisch,
wenn die neue Idee bzw. der neue Programmteil eine technische Vorrichtung steuert, oder
wenn durch das Programm der Computer in einer neuen Weise arbeitet oder in einer neuen Weise gesteuert
oder verwendet wird.